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   VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93   

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VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93 (https://dejure.org/1993,3475)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23.09.1993 - 12 TH 776/93 (https://dejure.org/1993,3475)
VGH Hessen, Entscheidung vom 23. September 1993 - 12 TH 776/93 (https://dejure.org/1993,3475)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Art 6 Abs 1 EWGAssRBes 1/80, Art 7 EWGAssRBes 1/80, Art 13 EWGAssRBes 1/80, § 4 Abs 1 AuslG, § 8 Abs 1 AuslG
    (Zum Aufenthaltstitel für einen türkischen Staatsangehörigen - Zuzugsrecht aufgrund des Assoziationsrechts zwischen der EG und der Türkei; zur ordnungsgemäßen Beschäftigung iSd EWGAssRBes 1/80)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausländerrecht: Anwendung von Gemeinschaftsrecht auf türkische Staatsangehörige, Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung i.S. von ARB 1/80

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • VGH Hessen, 16.03.1993 - 12 TH 2542/92

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung der Aufenthaltsgenehmigung bei formell

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93
    Diese Vorschrift erfaßt auch Ausländer, die mit einem Besuchervisum einreisen und danach - wie die Antragstellerin - die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck beantragen (Hess. VGH, 16.03.1993 - 12 TH 2542/92 -, EZAR 021 Nr. 3, m.w.N.).

    Dabei ist zu beachten, daß die Vermutung des § 71 Abs. 2 Satz 2 AuslG im Rahmen des § 69 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AuslG nicht anwendbar ist (Hess. VGH, 16.03.1993 - 12 TH 2542/92 -, a.a.O.).

    Im Falle des legalen Sinneswandels eines Negativstaaters nach der Einreise liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser beiden Versagungsgründe nicht vor, sofern er bei der Einreise das Visum besaß, das für seinen ursprünglich beabsichtigten Aufenthalt erforderlich war (Hess. VGH, 16.03.1993 - 12 TH 2542/92 -, a.a.O.).

    Die aufenthaltsrechtliche Entscheidung über den Familiennachzug soll danach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats vorbehalten bleiben (Hess. VGH, 16.03.1993 - 12 TH 2542/92 -, a.a.O.).

  • EuGH, 30.09.1987 - 12/86

    Demirel / Stadt Schwäbisch Gmünd

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93
    Für die für die Antragstellerin allein einschlägigen Art. 12 des Abkommens und Art. 36 des Zusatzprotokolls steht aber fest, daß es sich um keine in der innerstaatlichen Rechtsordnung der Mitgliedstaaten unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften handelt (EuGH, 30.09.1987 - Rs. 12/86 -, EZAR 811 Nr. 8), so daß die Antragstellerin nicht unter Berufung auf sie die Anwendung der nur für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften verlangen kann.

    Der ARB Nr. 1/80 gewährleistet ein Zuzugsrecht aus der Türkei weder zum Zwecke der erstmaligen Aufnahme einer Beschäftigung noch für in der Türkei lebende Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer, zumal die Frage der Familienzusammenführung im ARB Nr. 1/80 nicht geregelt wurde und Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer assoziationsrechtlich lediglich insoweit begünstigt sind, als sie sich bereits rechtmäßig in einem Mitgliedstaat der EG aufhalten und die Voraussetzungen des Art. 7 ARB Nr. 1/80 erfüllen (Nachbaur, a.a.O., unter Hinweis auf EuGH, 30.09.1987 - Rs. 12/86 -, a.a.O.), was bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall ist, die eine Zuzugsgenehmigung in die Bundesrepublik nicht erhalten hat.

  • EuGH, 16.12.1992 - C-237/91

    Kus / Landeshauptstadt Wiesbaden

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93
    Auf Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80, auf den sich ein türkischer Arbeitnehmer bei Erfüllung seiner Voraussetzungen berufen kann, um die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erlangen (EuGH, 20.09.1990 - Rs. C-129/89 -, a.a.O., und 16.12.1992 - Rs. C-237/91 -, InfAuslR 1993, 41 = EZAR 810 Nr. 7), kann sich die Antragstellerin schon deswegen nicht berufen, weil sie nicht Arbeitnehmerin ist; für das Vorliegen der Voraussetzungen einer "ordnungsgemäßen Beschäftigung" in ihrer Person ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Begriff der ordnungsgemäßen Beschäftigung in Art. 6 Abs. 1 ARB Nr. 1/80 verlangt eine "ordnungsgemäße" Beschäftigung, daß dem Betroffenen nach nationalem Recht nicht lediglich ein nur vorläufiges Aufenthaltsrecht gewährt war (EuGH, 16.12.1992 - Rs. C-237/91 -, a.a.O.), so daß nach deutschem Recht beispielsweise durch Beschäftigungen während eines Zeitraums, in dem der türkische Arbeitnehmer nur über eine Duldung (§§ 55 f. AuslG) verfügt oder ein Aufenthaltsrecht nur wegen der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs/seiner Klage hat, die Voraussetzungen des Art. 6 ARB Nr. 1/80 nicht erfüllt werden können (Hess. VGH, 18.01.1993 - 12 UE 1755/92 -); gleiches gilt für den Zeitraum fiktiver Bleiberechte nach § 69 Abs. 2 oder 3 AuslG.

  • EuGH, 23.03.1983 - 77/82

    Peskeloglou / Bundesanstalt Für Arbeit

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93
    Der Antragstellerin ist zwar, auch unter Berücksichtigung der Auslegung des Art. 45 Abs. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge durch den Europäischen Gerichtshof (23.03.1983 - Rs. 77/82 -, EZAR 820 Nr. 1), zuzugeben, daß der Wortlaut des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Art. 13 (ARB Nr. 1/80 ähnelt, der nach dem Sevince-Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat (EuGH, 20.09.1990 - Rs C-192/89 -, EZAR 811 Nr. 11); im einzelnen braucht der Senat dem jedoch nicht weiter nachzugehen, weil Art. 41 des Zusatzprotokolls bloß das Verbot neuer Beschränkungen "der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs" betrifft und damit Detailregelungen zu Art. 13 und 14 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Abkommen) trifft, nicht aber zur Freizügigkeit, die in Art. 36 des Zusatzprotokolls und Art. 12 des Abkommens geregelt ist.

    Mit dem geltend gemachten Zuzugsanspruch möchte die Antragstellerin von der Regelung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch machen, so daß sie aus der Regelung der anderen Sachbereiche der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die allein Art. 41 des Zusatzprotokolls betrifft, nichts zu ihren Gunsten herzuleiten vermag (vgl. auch Hofmann, InfAuslR 1983, 271 in seiner Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 23. März 1983 - Rs. 77/82 -).

  • EuGH, 20.09.1990 - C-192/89

    Sevince / Staatssecretaris van Justitie

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93
    Der Antragstellerin ist zwar, auch unter Berücksichtigung der Auslegung des Art. 45 Abs. 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Griechenland und die Anpassungen der Verträge durch den Europäischen Gerichtshof (23.03.1983 - Rs. 77/82 -, EZAR 820 Nr. 1), zuzugeben, daß der Wortlaut des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls Art. 13 (ARB Nr. 1/80 ähnelt, der nach dem Sevince-Urteil des Europäischen Gerichtshofs in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft unmittelbare Wirkung hat (EuGH, 20.09.1990 - Rs C-192/89 -, EZAR 811 Nr. 11); im einzelnen braucht der Senat dem jedoch nicht weiter nachzugehen, weil Art. 41 des Zusatzprotokolls bloß das Verbot neuer Beschränkungen "der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs" betrifft und damit Detailregelungen zu Art. 13 und 14 des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (Abkommen) trifft, nicht aber zur Freizügigkeit, die in Art. 36 des Zusatzprotokolls und Art. 12 des Abkommens geregelt ist.
  • BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83

    Verfassungsmäßigkeit des Sofortvollzuges aufenthaltsbeendender Anordnungen gegen

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93
    Der Antrag ist aber nicht begründet, da die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis offensichtlich rechtmäßig ist und danach das öffentliche Interesse an einer sofortigen Ausreise der Antragstellerin deren persönliches Interesse am vorläufigen weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. BVerfG, 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 = EZAR 622 Nr. 1).
  • BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 12.92

    Gleichheitssatz - Landeserziehungsgeld - Türken

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93
    Entgegen der der Beschwerdebegründung zugrundeliegenden Auffassung ergibt sich ein Anspruch der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nicht aus den für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften des § 7 AufenthG/EWG und des Art. 10 der EWG-Verordnung 1612/68. Auf die Antragstellerin als türkische Staatsangehörige sind sie - auch analog - nicht anwendbar, insbesondere auch nicht aufgrund der Regelungen zur Assoziation zwischen der EWG und der Türkei (BVerwG, 18.12.1992 - 7 C 12.92 -, EZAR 455 Nr. 7; Hess. VGH, 10.05.1993 - 12 UE 2582/92 - und 29.03.1993 - 12 TH 475/93 - a. A. Heldmann, Ausländergesetz, 2. Aufl., 1993, § 2 Rdnr. 9).
  • VGH Hessen, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88

    Aufenthaltserlaubnis: vorläufiger Rechtsschutz; maßgeblicher Zeitpunkt;

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93
    Für die rechtliche Beurteilung ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage maßgebend zumal ein Widerspruchsbescheid noch nicht ergangen ist (Hess. VGH, 21.12.1989 - 12 TH 2820/88 -, EZAR 622 Nr. 7 m.w.N.).
  • VGH Hessen, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung nach

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93
    Richtet sich ein Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen die Versagung einer Aufenthaltsgenehmigung, so ist dieses Begehren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilen, wenn die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung zugleich ein kraft Gesetzes eingetretenes fiktives Bleiberecht beendet, dessen Fortbestand im Falle des Erfolgs des Eilantrags erreicht werden könnte (Hess. VGH, 14.02.1991 - 12 TH 1568/90 -, NVwZ-RR 1991, 426).
  • BVerwG, 29.04.1983 - 1 C 19.79

    Abschiebung - Zuständige Ausländerbehörde - Ausweisungsverfügung - Anfechtung der

    Auszug aus VGH Hessen, 23.09.1993 - 12 TH 776/93
    Mit dem geltend gemachten Zuzugsanspruch möchte die Antragstellerin von der Regelung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Gebrauch machen, so daß sie aus der Regelung der anderen Sachbereiche der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs, die allein Art. 41 des Zusatzprotokolls betrifft, nichts zu ihren Gunsten herzuleiten vermag (vgl. auch Hofmann, InfAuslR 1983, 271 in seiner Anmerkung zum Urteil des EuGH vom 23. März 1983 - Rs. 77/82 -).
  • EuGH - C-129/89 (anhängig)

    Société artésienne de vinyle / Kommission

  • OVG Schleswig-Holstein, 27.07.1995 - 4 L 46/95

    Visumsfreier Besuchsaufenthalt; Besuchsaufenthalt; Daueraufenthalt;

    Damit aber verfügt die Klägerin nach den oben zitierten Grundsätzen des Senats allenfalls über eine vorläufige, jedenfalls nicht gesicherte Position auf dem deutschen Arbeitsmarkt und geht damit keiner im Sinne von Art. 6 ARB ordnungsgemäßen Beschäftigung nach bzw. gehört damit auch nicht dem regulären Arbeitsmarkt der Bundesrepublik an (in diesem Sinne ebenso wie die Senatsrechtsprechung VGH Kassel, Beschluß vom 23.09.1993 - 12 TH 776/93 -, InfAuslR 1993, 91; vgl. zum Ganzen zuletzt auch VGH Baden- Württemberg, Urteil vom 30.11.1994 - 13 S 1718/93 -, InfAuslR 1995, 146).

    Demgemäß besteht, auch ohne daß diese Fragen von ihr bisher - soweit ersichtlich - im Einzelnen problematisiert worden wären, in der Rechtsprechung Einvernehmen darüber, daß ganz allgemein "die Regeln des ARB" auch türkischen Familienangehörigen vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung verschaffen, sondern generell nur diejenigen türkischen Staatsangehörigen begünstigen, die sich bereits legalerweise in einem Mitgliedsstaat der EU aufhalten (vgl. u.a. VGH Kassel, Beschluß vom 23.09.1993 aaO; vgl. weiter Nachbaur in JZ 1992, 351 ff. und NVwZ 1995, 344 ff; Benassi in InfAuslR 1995, 89 ff.).

  • VG Kassel, 21.12.2000 - 4 G 2114/00
    Daher unterliegt er in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlass des Widerspruchsbescheides am 06.11.2000 nicht dem Schutzbereich des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens, der nur die Niederlassungsfreiheit für selbständige Erwerbstätige, nicht jedoch auch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer regelt (vgl.: Hess. VGH, Beschluss vom 23.09.1993, Az.: 12 TH 776/93 in EZAR 020 Nr. 3; anderer Ansicht wohl Bay. VGH, Urteil vom 11.07.2000, Az.: 10 B 99.1889 in InfAuslR 2000, S. 425).
  • VG Kassel, 03.04.2001 - 4 E 660/00
    Denn der Kläger ist zu keinem Zeitpunkt selbständig erwerbstätig gewesen, so dass er dem Schutzbereich des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzabkommens nicht unterliegt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 23.09.1993, 12 TH 776/93; a.A. wohl Bay.VGH, Urteil vom 11.07.2000 InfAuslR 2000, Seite 425).
  • VG Frankfurt/Main, 12.04.1995 - 13 G 457/95

    Auswirkungen einer Trennung von dem inzwischen deutschen Ehepartner auf die

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